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Der Wirtschaftsplan

  • Autorenbild: Streit Immobilien
    Streit Immobilien
  • 17. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Der Wirtschaftsplan: Das zentrale Finanzinstrument der Wohnungseigentümergemeinschaften.


Er dient der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Vermögensbildung der Liegenschaft. Darüber hinaus gibt der Wirtschaftsplan Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit der GdWE, was für potenzielle Immobilienkäufer essentiell und für Eigentümer ein beruhigendes Gefühl ist.


Das Gesetz formuliert in § 28 Abs. 1 WEG deutlich, dass der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten soll. Hieraus schließt sich, dass der Plan auf die Zukunft bezogen, also für das kommende Kalenderjahr geplant werden soll..


Der zuständige (bestellte) Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus einem Gesamt- sowie aus den Einzelwirtschaftsplänen der jeweiligen Einheiten besteht. Er soll ohne besonderes Hintergrundwissen verständlich und nachvollziehbar sein. Eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgesehen. Für die Erstellung des Wirtschaftsplanes ist es wichtig, einen Überblick über die laufenden Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen zu haben und diese für das kommende Kalenderjahr möglichst realistisch zu kalkulieren.

Die Verwaltung greift dabei auf Vergangenheitswerte und Informationen des Vorjahres zurück, sowie auf mögliche Preis- und Kostenprognosen des nächsten Jahres - sofern abzusehen.


Seitens der Verwaltung ist Professionalität und Fingerspitzengefühl gefragt: Eine kleine Vorschusszahlung erscheint im ersten Moment willkommen, kann jedoch zu Finanzierungsproblemen der Bewirtschaftung führen und zu hohen Nachzahlungen.

Eine zu hohe Vorschusszahlung sorgt schnell für Frustration. Die goldene Mitte zu finden gelingt nicht immer - doch sollte das für jeden Verwalter Ziel sein!


Über die hierbei geplanten Vorschüsse (Hausgeldzahlungen), die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergeben, beschließen die Eigentümer mittels einfacher Mehrheit in der ordentlichen Eigentümerversammlung. Mit der Beschlussfassung entsteht der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gegenüber der Einheit. Weiter ist die Fälligkeit zu beschließen, da der Anspruch der GdWE sonst sofort und vollständig zur Zahlung fällig ist.


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