Eigentümerwechsel
- Streit Immobilien
- 18. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Wer ist ab wann eigentlich zahlungspflichtig gegenüber der Eigentümergemeinschaft??
Dieses Thema trifft den Immobilienverwalter immer wieder und oft sind Verkäufer und Käufer ziemlich überrascht, wer ab wann für welche Zahlungen/Beiträge gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) haftet.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen im Juli eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft. Alles ist gut gelaufen, der Kaufvertrag ist unterschrieben und ein paar Wochen später sind Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Früher oder später taucht jedoch meist die Frage auf: Wer muss eigentlich das Hausgeld (Vorschuss), etwaige Sonderumlagen oder eventuelle Nachzahlungen aus der Abrechnungsspitze tragen - der Verkäufer oder der Käufer?
Im Grunde ist es recht einfach:
Bis zur Eintragung im Grundbuch haftet der Verkäufer.
Ab Eintragung ist der neue Eigentümer Schuldner der Einheit.
Gegenüber der GdWE haftet stets der im Grundbuch eingetragene Eigentümer!
Ein besonderer Punkt ist die Abrechnungsspitze. Das ist der Betrag, der nach Erstellung der Jahresabrechnung vielleicht nachzuzahlen ist. Wie auch bei der Erhebung von Sonderumlagen, gilt:
Entscheidend ist wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch steht!
Auch wenn die Abrechnungsspitze Monate betrifft, in denen der Veräußerer noch Eigentümer war - zahlen muss der neue Eigentümer!
Im Kaufvertrag bzw. im Innenverhältnis können Verkäufer und Käufer natürlich andere Vereinbarungen treffen.
Gegenüber der Eigentümergemeinschaft haftet aber immer nur der, der im Grundbuch eingetragen ist!
Eine Aufteilung der Jahresabrechnung nach Monaten (zeitanteilig für Verkäufer und Käufer) seitens der Immobilienverwaltung vertretend für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht geschuldet und seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, ob und wie Sie die Beitragsverpflichtungen regeln.
Klären Sie, wir mit eventuellen Zahlungen (Hausgeld/Sonderumlagen/Nachzahlungen aus der Abrechnungsspitze) umzugehen ist.
Ein Rechtsanwalt (Fachanwalt für WEG-Recht) kann Sie hier gut beraten!