Das zentrale Finanzinstrument der ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen ist der Wirtschaftsplan.
Das Gesetz formuliert es in § 28 Abs. 1 WEG sehr deutlich, dass (sofern keine abweichenden Regelungen in der Teilungserklärung vorhanden sind) der Wirtschaftsplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten soll. Hieraus wird geschlossen, dass sich der Plan unbedingt auf die Zukunft beziehen soll, also für das jeweils kommende Kalenderjahr.
Er dient der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Vermögensbildung der Liegenschaft. Ziel ist es stets, ausreichend finanzielle Mittel zu planen um den Werterhalt und die Bildung von Vermögen des Gemeinschaftseigentums zu realisieren. Darüber hinaus gibt der Wirtschaftsplan Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit der GdWE, was für potenzielle Immobilienkäufer essentiell und für Eigentümer ein beruhigendes Gefühl ist.
Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus einem Gesamtwirtschaftsplan sowie aus den Einzelwirtschaftsplänen der jeweiligen Einheit besteht. Er soll ohne besonderes Hintergrundwissen verständlich und nachvollziehbar sein. Eine gesetzliche Form ist nicht vorgesehen.
Über die Vorschüsse, die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergeben, beschließen die Eigentümer mittels einfacher Mehrheit in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung. Mit der Beschlussfassung entsteht der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gegenüber der Einheit. Weiter ist die Fälligkeit zu beschließen, da der Anspruch der GdWE sonst sofort zur Zahlung fällig ist.
Für die Erstellung des Wirtschaftsplanes ist es wichtig, einen Überblick über die laufenden Bewirtschaftungskosten und Instandhaltungsmaßnamen zu haben und diese für das kommende Kalenderjahr realistisch zu kalkulieren. Die Verwaltung greift dabei auf Vergangenheitswerte und Informationen des Vorjahres zurück, sowie auf mögliche Preis- und Kostenprognosen des nächsten Jahres.
Seitens der Verwaltung ist Professionalität und Fingerspitzengefühl gefragt: Eine kleine Vorschusszahlung erscheint im ersten Moment gut, kann jedoch zu Finanzierungsproblemen der Bewirtschaftung führen und zu hohen Nachzahlungen.
Eine zu hohe Vorschusszahlung sorgt schnell für Frustration.
Die goldene Mitte zu treffen gelingt nicht immer - doch sollte das für jeden Verwalter das Ziel sein!